Energiesparmassnahmen...
… einhalten
Die Effizienzmassnahmen sind im Grundsatz bei allen Neubauten, Umbauten oder Umnutzungen von Gebäuden wie auch bei Neuinstallationen oder Sanierungen haustechnischer Anlagen einzuhalten, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
… nachweisen
Die Einhaltung der Vorschriften ist von der Bauherrschaft und den Projektverfassenden in folgenden Fällen mit den amtlichen Formularen nachzuweisen:
- Bei Neubauten sowie An- und Umbauten von Gebäuden mit Baukosten von mehr als 200'000 Franken.
- Beim Ersatz oder Umbau wesentlicher Teile von haustechnischen Anlagen.
In den übrigen Fällen (z.B. Fensterersatz) sind die Bauherrschaften resp. die Projektverfassenden für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Ein Energienachweis entfällt. Die Gemeinde hat jedoch ein Kontrollrecht. Sie kann Verstösse ahnden. Beachten Sie das Merkblatt für geringfügige Umbauten.
Amtliche Formulare zum Energienachweis
Anwendungs- und Vollzugshilfen: Energieordner
... kontrollieren
Die Gemeinden sind zuständig für Energienachweise und Stichproben am Bau. Sie können diese Aufgabe selbst durchführen oder vom Kanton anerkannte Fachleute damit beauftragen. Nachweise, die bereits von einer anerkannten Fachperson unterzeichnet sind, werden von den Gemeinden stichprobenweise (mindestens 10%) überprüft.
Damit die Qualität der Energienachweise und des Vollzuges sichergestellt werden kann, bestehen für die zur Privaten Kontrolle zugelassenen Fachleute minimale Anforderungen bezüglich Ausbildung und Berufserfahrung (Richtlinien Qualifikationen). Mit dem Antragsformular können Sie die Zulassung für die Private Kontrolle beantragen. Sämtliche für die Private Kontrolle zugelassenen Fachleute sind hier publiziert:
Liste zugelassener Fachleute für die Private Kontrolle
Für die Visierung der Energienachweise werden auch die privaten Kontrolleure aus den Kantonen ZH, AR, GL, SG, SZ zugelassen: Liste privater Kontrolleure ZH
Die Übernahme von Vollzugsaufgaben im Auftrag der Bewilligungsbehörden ist in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen nur für Personen auf der Liste für Private Kontrolle der Kantone TG und SH möglich.